
{"id":1271,"date":"2023-07-19T05:57:10","date_gmt":"2023-07-19T05:57:10","guid":{"rendered":"https:\/\/uniqc.uk\/staging\/cg-website\/?page_id=1271"},"modified":"2023-07-19T06:35:14","modified_gmt":"2023-07-19T06:35:14","slug":"agb","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/uniqc.uk\/staging\/cg-website\/de\/agb\/","title":{"rendered":"AGB"},"content":{"rendered":"<p><strong class=\"privacy-policy-tutorial\">Allgemeine Verkaufs-,  Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der CG Hard- und Software GmbH im Gesch\u00e4ftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern<\/strong><\/p>\r\n\r\n<h2>1.GELTUNG<\/h2>\r\n<!-- \/wp:post-content -->\r\n<p>1.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden &#8220;Allgemeinen Lieferbedingungen&#8221; f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Gesch\u00e4ftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des \u00a7 310 Abs. 1 BGB. Abweichenden Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des K\u00e4ufers, wird hiermit widersprochen.<\/p>\r\n<p>1.2 Im Rahmen einer laufenden Gesch\u00e4ftsverbindung unter Kaufleuten werden die Bedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verk\u00e4ufer im Einzelfall nicht ausdr\u00fccklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.<\/p>\r\n\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>2. ANGEBOTE UND VERTRAGSABSCHLUSS<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>2.1 Die in den Angeboten und Verkaufsunterlagen des Verk\u00e4ufers, sowie &#8211; soweit nicht ausdr\u00fccklich als verbindlich bezeichnet \u2013 im Internet enthaltenen oder per E-Mail versandten Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.<\/p>\r\n<p>2.2 Auftr\u00e4ge gelten als angenommen, wenn sie durch den Verk\u00e4ufer entweder schriftlich best\u00e4tigt oder unverz\u00fcglich nach Auftragseingang ausgef\u00fchrt werden. Dann gilt der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbest\u00e4tigung.<\/p>\r\n<p>2.3 Soweit Angestellte des Verk\u00e4ufers m\u00fcndliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen abgeben, die \u00fcber den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, bed\u00fcrfen diese stets der schriftlichen Best\u00e4tigung des Verk\u00e4ufers, um wirksam zu sein. M\u00fcndliche Erkl\u00e4rungen des Verk\u00e4ufers oder von Personen, die zur Vertretung des Verk\u00e4ufers bevollm\u00e4chtigt sind, bleiben von der vorstehenden Regelung unber\u00fchrt.<\/p>\r\n<p>2.4 Werden dem Verk\u00e4ufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich fr\u00fcherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgem\u00e4\u00dfem kaufm\u00e4nnischem Ermessen darauf schlie\u00dfen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit des K\u00e4ufers gef\u00e4hrdet wird, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom K\u00e4ufer nach dessen Wahl Zug um Zug- Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zur\u00fccktreten. Rechnungen f\u00fcr bereits erfolgte Teillieferungen werden dadurch sofort zur Zahlung f\u00e4llig.<\/p>\r\n<p>2.5 Im Falle der Zahlungseinstellung, der Zahlungsunf\u00e4higkeit, der Beantragung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner, der Anordnung eines vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens, der Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens oder der Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse steht dem Verk\u00e4ufer ein K\u00fcndigungsrecht des Vertrags zu.<\/p>\r\n<p>2.6 W\u00fcnsche des K\u00e4ufers zur nachtr\u00e4glichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages k\u00f6nnen nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und \u2013 sofern es sich nicht um Lagerware handelt \u2013 nur insoweit ber\u00fccksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zur\u00fcckzunehmen. In jedem Falle ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, f\u00fcr ordnungsgem\u00e4\u00df mit seinem Einverst\u00e4ndnis zur\u00fcckgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages f\u00fcr Abwicklungskosten, Pr\u00fcfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Besch\u00e4digte Ware wird nicht gutgeschrieben. In F\u00e4llen der Irrtumsanfechtung hat der Verk\u00e4ufer gem\u00e4\u00df \u00a7 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des ihm entstandenen Schadens.<\/p>\r\n<p>2.7 Eine Warenr\u00fccknahme f\u00fcr Bestellungen des K\u00e4ufers ist nicht m\u00f6glich.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>3. DATENSCHUTZ<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>Der Verk\u00e4ufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des K\u00e4ufers zur Abwicklung der Vertragsbeziehungen. Soweit erforderlich und gesetzlich zul\u00e4ssig werden Vertragsdaten zum Zwecke \r\ninterner Pr\u00fcfung der Bonit\u00e4t des K\u00e4ufers an Dritte, wie insbesondere an Warenkreditversicherungen \u00fcbermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verf\u00fcgung gestellt werden k\u00f6nnen. Die Daten werden au\u00dferdem vom Verk\u00e4ufer und deren verbundenen Unternehmen zur weiteren Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Kunde dem nicht gem. \u00a7 28 IV BDSG widerspricht.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>4. ZUS\u00c4TZLICHE LEISTUNGEN<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>Die \u00dcbernahme von dem K\u00e4ufer gegen\u00fcber Dritten obliegenden Leistungen wie z. B. Beratungs- und Planungsleistungen geh\u00f6ren nicht zum Vertragsgegenstand. Eventuelle Angaben dazu sind stets unverbindlich.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>5. LIEFERUNG, GEFAHR\u00dcBERGANG, VERZUG UND AUSFUHRVORSCHRIFTEN<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>5.1 Sofern sich aus der Auftragsbest\u00e4tigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart. Transportkosten von oder zu einem anderen Lieferort tr\u00e4gt der K\u00e4ufer.<\/p>\r\n<p>5.2 Der Beginn der von Verk\u00e4ufer angegebenen Lieferzeiten setzt die Abkl\u00e4rung aller technischen Fragen voraus.<\/p>\r\n<p>5.3 Mit der \u00dcbergabe der Ware geht die Gefahr auf den K\u00e4ufer \u00fcber. Die Gefahr geht mit der \u00dcbergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtf\u00fchrer, sp\u00e4testens jedoch mit dem Verlassen der Betriebst\u00e4tte des Verk\u00e4ufers auf den K\u00e4ufer \u00fcber, und zwar auch dann, wenn die Auslieferung durch Fahrzeuge des Verk\u00e4ufers erfolgt. Dies gilt auch, wenn von der Betriebsst\u00e4tte eines Dritten geliefert wird (sog. Streckengesch\u00e4ft).<\/p>\r\n<p>5.4 Auf ausdr\u00fccklichen Wunsch und Kosten des K\u00e4ufers wird die Ware vom Verk\u00e4ufer versichert.<\/p>\r\n<p>5.5 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des K\u00e4ufers verz\u00f6gert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des K\u00e4ufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den K\u00e4ufer \u00fcber, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.<\/p>\r\n<p>5.6 Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zul\u00e4ssig.<\/p>\r\n<p>5.7 Die Lieferfrist verl\u00e4ngert sich \u2013 auch innerhalb eines Verzuges \u2013 angemessen bei Eintritt h\u00f6herer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die der Verk\u00e4ufer nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsst\u00f6rungen, Streik, Aussperrung oder St\u00f6rung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umst\u00e4nde bei den Lieferanten des Verk\u00e4ufers und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verk\u00e4ufer dem K\u00e4ufer baldm\u00f6glichst mit. Der K\u00e4ufer kann vom Verk\u00e4ufer die Erkl\u00e4rung verlangen, ob er zur\u00fccktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erkl\u00e4rt sich der Verk\u00e4ufer nicht unverz\u00fcglich, kann der K\u00e4ufer zur\u00fccktreten. Schadenersatzanspr\u00fcche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten f\u00fcr den K\u00e4ufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim K\u00e4ufer eintreten.<\/p>\r\n<p>5.8 Der Verk\u00e4ufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur f\u00fcr eigenes Verschulden und das seiner Erf\u00fcllungsgehilfen. F\u00fcr das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten, da diese nicht seine Erf\u00fcllungsgehilfen sind. Der Verk\u00e4ufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Anspr\u00fcche an den K\u00e4ufer abzutreten.<\/p>\r\n<p>5.9 Im Falle einer Lieferverz\u00f6gerung ist der K\u00e4ufer verpflichtet, auf Verlangen des Verk\u00e4ufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erkl\u00e4ren, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verz\u00f6gerung vom Vertrag zur\u00fccktritt und\/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.<\/p>\r\n<p>5.10 Der Export bestimmter G\u00fcter kann z.B. aufgrund ihrer Art, ihres Verwendungszweckes oder ihres endg\u00fcltigen Bestimmungsortes zu Genehmigungspflichten f\u00fchren. Der K\u00e4ufer wird im Falle von Exporten auf die einschl\u00e4gigen nationalen wie internationalen Ausfuhrvorschriften, wie z.B. die Exportkontrollvorschriften der Europ\u00e4ischen Union, hingewiesen.<\/p>\r\n<p>5.11 Lieferungen an den K\u00e4ufer stehen unter dem Vorbehalt nationaler oder internationaler Vorschriften des Au\u00dfenwirtschaftsrechts, Embargos oder sonstiger gesetzlicher Verbote.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>6. VERPACKUNG<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>6.1. Die Verpackung wird gesondert berechnet.<\/p>\r\n<p>6.2 Soweit vom Verk\u00e4ufer gem\u00e4\u00df der Verpackungsverordnung in ihrer g\u00fcltigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird, ist der K\u00e4ufer verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu\u00fcbergeben. Soweit der K\u00e4ufer mit dem Verk\u00e4ufer vereinbart, gegen die Gew\u00e4hrung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein R\u00fcckgaberecht zu verzichten, ist er verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu \u00fcbergeben, das eine geordnete Entsorgung gem\u00e4\u00df den Vorschriften der Verpackungsverordnung gew\u00e4hrleistet.<\/p>\r\n<p>6.3. Mehrwegverpackungen werden dem K\u00e4ufer nur leihweise zur Verf\u00fcgung gestellt. Die R\u00fcckgabe der Verpackungseinheit ist dem Verk\u00e4ufer vom K\u00e4ufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, ab der 3. Woche f\u00fcr jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Geb\u00fchr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung f\u00e4llig wird.\r\n<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>7. PREISE UND ZAHLUNG<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>7.1. Die Preise verstehen sich stets zzgl. Mehrwertsteuer, soweit diese aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zu zahlen ist.<\/p>\r\n<p>7.2. Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei \u00dcbergabe und Gefahren\u00fcbergang der Ware und Rechnung ohne Abzug sofort f\u00e4llig.<\/p>\r\n<p>7.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gew\u00e4hrt, soweit sich der K\u00e4ufer mit der Bezahlung fr\u00fcherer Lieferungen in Verzug befindet.<\/p>\r\n<p>7.4. Die Forderungen des Verk\u00e4ufers werden sofort f\u00e4llig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Kaufpreisanspr\u00fcche des Verk\u00e4ufers durch mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit des K\u00e4ufers gef\u00e4hrdet werden. Im letzteren Falle ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abh\u00e4ngig zu machen.<\/p>\r\n<p>7.5. Ger\u00e4t der K\u00e4ufer in Zahlungsverzug, ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zur\u00fcckzunehmen, ggf. den Betrieb des K\u00e4ufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die R\u00fccknahme ist kein R\u00fccktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages au\u00dferhalb einer Gesch\u00e4ftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verk\u00e4ufer, zuvor vom Vertrag zur\u00fcckzutreten. Der Verk\u00e4ufer kann in jedem Falle die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.<\/p>\r\n<p>7.6. In den F\u00e4llen der Punkte 7.4. und 7.5. kann der Verk\u00e4ufer die Einzugserm\u00e4chtigung (Abs. 8.6) widerrufen und f\u00fcr noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der K\u00e4ufer kann jedoch diese, sowie die in Abs. 7.5 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in H\u00f6he des gef\u00e4hrdeten Zahlungsanspruches abwenden.<\/p>\r\n<p>7.7. Eine Zahlungsverweigerung oder ein \u2013zur\u00fcckbehalt ist ausgeschlossen, wenn der K\u00e4ufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrl\u00e4ssigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass der Verk\u00e4ufer den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie f\u00fcr die Beschaffenheit der Sache \u00fcbernommen hat. Im \u00dcbrigen darf die Zahlung wegen M\u00e4ngeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zur\u00fcckbehalten werden. \u00dcber die H\u00f6he entscheidet im Streitfall ein von der Industrie und Handelskammer am Sitz des K\u00e4ufers benannter Sachverst\u00e4ndiger. Dieser soll auch \u00fcber die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.<\/p>\r\n<p>7.9. Eine Aufrechnung ist nur mit vom Verk\u00e4ufer anerkannten oder rechtskr\u00e4ftig festgestellten Forderungen m\u00f6glich.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>8. EIGENTUMSVORBEHALT<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>8.1 Der Verk\u00e4ufer beh\u00e4lt sich das Eigentum an der Ware bis zur vollst\u00e4ndigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der K\u00e4ufer im Rahmen einer laufenden Gesch\u00e4ftsbeziehung von ihm bezieht, beh\u00e4lt sich der Verk\u00e4ufer das Eigentum vor, bis seine s\u00e4mtlichen Forderungen gegen den K\u00e4ufer aus der Gesch\u00e4ftsverbindung, einschlie\u00dflich der k\u00fcnftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder sp\u00e4ter abgeschlossenen Vertr\u00e4gen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder s\u00e4mtliche Forderungen des Verk\u00e4ufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des K\u00e4ufers ist der Verk\u00e4ufer zur R\u00fccknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der K\u00e4ufer zur Herausgabe verpflichtet. Abschnitt 7.5 S\u00e4tze 2 bis 4 finden entsprechende Anwendung.<\/p>\r\n<p>8.2 Wird die Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung f\u00fcr den Verk\u00e4ufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verk\u00e4ufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware erwirbt der Verk\u00e4ufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verk\u00e4ufer Miteigent\u00fcmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der K\u00e4ufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so \u00fcbertr\u00e4gt er schon jetzt dem Verk\u00e4ufer Miteigentum nach dem Verh\u00e4ltnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der K\u00e4ufer hat in diesen F\u00e4llen die im Eigentum oder Miteigentum des Verk\u00e4ufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.<\/p>\r\n<p>8.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verk\u00e4ufer geh\u00f6render Ware ver\u00e4u\u00dfert, so tritt der K\u00e4ufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung entstehenden Forderungen in H\u00f6he des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verk\u00e4ufers, der jedoch au\u00dfer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterver\u00e4u\u00dferte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verk\u00e4ufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verk\u00e4ufers an dem Miteigentum entspricht.<\/p>\r\n<p>8.4 Wird Vorbehaltsware vom K\u00e4ufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundst\u00fcck, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der K\u00e4ufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Verg\u00fctung in H\u00f6he des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschlie\u00dflich eines solchen auf Einr\u00e4umung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; der Verk\u00e4ufer nimmt die Abtretung an. Abschnitt 8.3, S\u00e4tze 2 und 3 gelten entsprechend.<\/p>\r\n<p>8.5 Der K\u00e4ufer ist zur Weiterver\u00e4u\u00dferung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im \u00fcblichen ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang und nur mit der Ma\u00dfgabe berechtigt und erm\u00e4chtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 3 bis 4 auf den Verk\u00e4ufer tats\u00e4chlich \u00fcbergehen. Zu anderen Verf\u00fcgungen \u00fcber die Vorbehaltsware, insbesondere Verpf\u00e4ndung oder Sicherungs\u00fcbereignung ist der K\u00e4ufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem K\u00e4ufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dem Verk\u00e4ufer dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des K\u00e4ufers angezeigt wird und der Factoring-Erl\u00f6s den Wert der gesicherten Forderung des Verk\u00e4ufers \u00fcbersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erl\u00f6ses wird die Forderung des Verk\u00e4ufers sofort f\u00e4llig.<\/p>\r\n<p>8.6 Der Verk\u00e4ufer erm\u00e4chtigt den K\u00e4ufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gem\u00e4\u00df Abs. 3-5 abgetretenen Forderungen. Der Verk\u00e4ufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der K\u00e4ufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegen\u00fcber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verk\u00e4ufers hat der K\u00e4ufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verk\u00e4ufer ist erm\u00e4chtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.<\/p>\r\n<p>8.7 \u00dcber Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der K\u00e4ufer den Verk\u00e4ufer unverz\u00fcglich unter \u00dcbergabe der f\u00fcr den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.<\/p>\r\n<p>8.8 Mit Zahlungseinstellung und\/oder Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens erl\u00f6schen das Recht zur Weiterver\u00e4u\u00dferung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Erm\u00e4chtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht f\u00fcr die Rechte des Insolvenzverwalters.<\/p>\r\n<p>8.9 Soweit der realisierte Wert der Sicherheiten, die dem Verk\u00e4ufer zustehen, um mehr als 10 % die zu sichernden Forderungen \u00fcbersteigen, verpflichtet sich der Verk\u00e4ufer auf Verlangen des K\u00e4ufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freizugeben. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht dem Verk\u00e4ufer zu.<\/p>\r\n<p>8.10 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert) des Verk\u00e4ufers.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>9. M\u00c4NGELR\u00dcGE, GEW\u00c4HRLEISTUNG UND HAFTUNG<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>9.1 F\u00fcr M\u00e4ngel im Sinne des \u00a7 434 BGB haftet der Verk\u00e4ufer nur wie folgt: Der K\u00e4ufer hat die empfangene Ware unverz\u00fcglich auf Menge und Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche M\u00e4ngel sind unverz\u00fcglich durch schriftliche Anzeige an den Verk\u00e4ufer zu r\u00fcgen. Bei beiderseitigen Handelsgesch\u00e4ften unter Kaufleuten bleibt \u00a7 377 HGB unber\u00fchrt.<\/p>\r\n<p>9.2 Stellt der K\u00e4ufer M\u00e4ngel der Ware fest, darf er nicht dar\u00fcber verf\u00fcgen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung \u00fcber die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie und Handelskammer am Sitz des K\u00e4ufers beauftragten Sachverst\u00e4ndigen erfolgte.<\/p>\r\n<p>9.3 Der K\u00e4ufer ist verpflichtet, dem Verk\u00e4ufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Pr\u00fcfung der Beanstandung zur Verf\u00fcgung zu stellen. Bei Verweigerung entf\u00e4llt die Gew\u00e4hrleistung.<\/p>\r\n<p>9.4 Bei berechtigten Beanstandungen ist der Verk\u00e4ufer berechtigt, unter Ber\u00fccksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des K\u00e4ufers die Art der Nacherf\u00fcllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Schl\u00e4gt die Nacherf\u00fcllung fehl, so ist der K\u00e4ufer &#8211; unbeschadet etwaiger Schadensersatzanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df 10. \u2013 nach seiner Wahl berechtigt, R\u00fccktritt oder Minderung zu verlangen.<\/p>\r\n<p>9.5 Anspr\u00fcche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erh\u00f6hen, weil der Gegenstand der Lieferung nachtr\u00e4glich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgem\u00e4\u00dfen Gebrauch.<\/p>\r\n<p>9.6 \u00dcber einen bei einem Verbraucher eintretenden Gew\u00e4hrleistungsfall hat der K\u00e4ufer den Verk\u00e4ufer m\u00f6glichst unverz\u00fcglich zu informieren.<\/p>\r\n<p>9.7 Sachm\u00e4ngelanspr\u00fcche verj\u00e4hren in 12 Monaten gerechnet ab Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem\u00e4\u00df \u00a7 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen f\u00fcr Bauwerke), \u00a7 438 Abs. 3 (Arglistiges Verschweigen), \u00a7 479 Abs. 1 (R\u00fcckgriffsanspruch) und \u00a7 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baum\u00e4ngel) BGB l\u00e4ngere Fristen vorschreibt.<\/p>\r\n<p>9.8 R\u00fcckgriffsanspr\u00fcche gem. \u00a7\u00a7 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen f\u00fcr nicht mit dem Verk\u00e4ufer abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im \u00dcbrigen die Beachtung eigener Pflichten des R\u00fcckgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der R\u00fcgeobliegenheiten, voraus.<\/p>\r\n<p>9.9 Auf Schadensersatz oder auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen f\u00fcr Sachm\u00e4ngel haftet der Verk\u00e4ufer gem\u00e4\u00df Abschnitt 10 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>10. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>10.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der K\u00e4ufer Schadensersatzanspr\u00fcche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit, einschlie\u00dflich Vorsatz oder grober Fahrl\u00e4ssigkeit seiner Vertreter oder Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet der Verk\u00e4ufer f\u00fcr schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrags \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelm\u00e4\u00dfig vertrauen darf. Soweit dem Verk\u00e4ufer kein Vorsatz oder keine grobe Fahrl\u00e4ssigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Vertr\u00e4gen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des K\u00e4ufers ist damit nicht verbunden.<\/p>\r\n<p>10.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit bleibt unber\u00fchrt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unber\u00fchrt.<\/p>\r\n<p>10.3 Dar\u00fcber hinausgehende Schadensersatzanspr\u00fcche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der K\u00e4ufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.<\/p>\r\n<p>10.4 F\u00fcr die Haftung wegen groben Verschuldens sowie f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche, die auf die Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verj\u00e4hrungsvorschriften.<\/p>\r\n<p>10.5 Im \u00dcbrigen gelten f\u00fcr M\u00e4ngelanspr\u00fcche die Verj\u00e4hrungsfristen des 9.8.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>11. REPARATUREN<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>Es gelten die Reparaturbedingungen des einzelnen Gro\u00dfh\u00e4ndlers und Hersteller, die dieser auf Anfrage \u00fcbermittelt.<\/p>\r\n<!-- \/wp:paragraph -->\r\n<h2>12. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT<\/h2>\r\n<!-- \/wp:heading -->\r\n<p>12.1 Erf\u00fcllungsort und Gerichtsstand f\u00fcr Lieferungen und Zahlungen sowie s\u00e4mtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der K\u00e4ufer Kaufmann, juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist, der Sitz des Verk\u00e4ufers, Dresden.<\/p>\r\n<p>12.2 Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschlie\u00dflich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der CG Hard- und Software GmbH im Gesch\u00e4ftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern 1.GELTUNG 1.1 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gelten die nachstehenden &#8220;Allgemeinen Lieferbedingungen&#8221; f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Gesch\u00e4ftsverkehr mit Nicht-Verbrauchern im Sinne des \u00a7 310 Abs. 1 BGB. 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